Steuerverluststrafe und ihre Beziehung zu Steuerhinterziehungsdelikten im türkischen Steuergesetzbuch: Das häufigste Streitgebiet
Artikel & Publikationen
Steuerrecht

Steuerverluststrafe und ihre Beziehung zu Steuerhinterziehungsdelikten im türkischen Steuergesetzbuch: Das häufigste Streitgebiet

23. April 2026Adem Aras

Steuerhinterziehungsstrafe als häufigster Streitgegenstand im Steuerverfahrensgesetz und ihr Verhältnis zu Steuerhinterziehungshandlungen

Einleitung

Eines der Bereiche mit den intensivsten Streitigkeiten in der Anwendung des Steuerverfahrensgesetzes ist der Steuerausfall und das damit verbundene Sanktionssystem, das entsteht, wenn die Steuerforderung unvollständig oder nicht rechtzeitig veranlagt wird. Insbesondere in Berichten, die nach Steuerprüfungen erstellt werden, werden häufig Feststellungen getroffen, dass die Erklärungen der Steuerpflichtigen nicht der Wahrheit entsprechen, dass Bücher und Belege nicht vorgelegt wurden, dass gefälschte oder inhaltlich irreführende Belege verwendet wurden oder dass die Aufzeichnungen die tatsächliche Natur des steuerbegründenden Ereignisses nicht widerspiegeln. Diese Feststellungen werfen gleichzeitig sowohl verwaltungsrechtliche Sanktionen als auch strafrechtliche Dimensionen auf. Aus diesem Grund ist die Steuerhinterziehungsstrafe nicht nur eine steuerrechtliche Frage, sondern eine vielschichtige Institution, die sich im Schnittpunkt des Verwaltungssanktionsrechts, des Strafrechts, des Beweisrechts und der richterlichen Kontrollprinzipien befindet.

Die grundlegende Unterscheidung bei der Steuerhinterziehungsstrafe ergibt sich aus § 344 VUK. Danach beträgt die Strafe im Normalfall das Einfache der hinterzogenen Steuer, während sie das Dreifache beträgt, wenn der Steuerausfall durch die in § 359 VUK aufgeführten Steuerhinterziehungshandlungen verursacht wurde. Ein wesentlicher Teil der Streitigkeiten in der Praxis konzentriert sich genau hier: Welche Handlung als § 359-konform gilt, wie der Unterschied zwischen „gefälschtem Beleg" und „inhaltlich irreführendem Beleg" bestimmt wird, unter welchen Umständen die Nichtvorlage von Büchern und Belegen als „Verschleierung" gilt und welche Verbindung zwischen Steuerverlust und Handlung gesucht wird – all dies sind Dauerthemen der Diskussion.

In der Rechtslehre wird dieses Gebiet als eines der problematischsten Themen des Steuerrechts behandelt. Insbesondere zur Unterscheidung von gefälschten Belegen und inhaltlich irreführenden Belegen, zum Vorsatzelement, zum Verhältnis zwischen Steuerordnungswidrigkeit und Steuerhinterziehungsstraftat sowie zum Grundsatz „ne bis in idem" gibt es eine umfangreiche Diskussion. In diesem Artikel wird die Steuerhinterziehungsstrafe als das häufigste Thema in der Anwendung des Steuerverfahrensgesetzes im Lichte normativer Regelungen, der Rechtsprechung des Staatsrates (Danıştay) und rechtswissenschaftlicher Bewertungen eingehend untersucht.

I. Begriff des Steuerausfalls und seine rechtliche Natur

Der Steuerausfall ist gemäß § 341 VUK definiert als die Situation, in der die Steuer aufgrund der Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Besteuerungspflichten durch den Steuerpflichtigen oder Steuerverantwortlichen nicht rechtzeitig oder unvollständig veranlagt wird. Diese Definition zeigt, dass der Steuerausfall nicht nur ein „Nichtzahlungs"-Zustand ist, sondern vielmehr an Verhaltensweisen geknüpft ist, die die korrekte und rechtzeitige Veranlagung der Steuer stören. Daher kann der Steuerausfall viele verschiedene Erscheinungsformen haben: unvollständige oder nicht eingereichte Erklärungen, Verschleierung der Steuerbemessungsgrundlage, unrechtmäßige Nutzung von Freibeträgen oder Befreiungen, Verringerung der Steuer durch wahrheitswidrige Belege und Aufzeichnungen.

Hinsichtlich seiner rechtlichen Natur ist der Steuerausfall keine Straftat im klassischen Sinne, sondern eine Steuerordnungswidrigkeit, die eine Verwaltungssanktion erfordert. Diese Feststellung allein ist jedoch nicht ausreichend; denn Handlungen im Rahmen von § 359 VUK können gleichzeitig im strafrechtlichen Sinne eine Steuerhinterziehungsstraftat darstellen, sodass dasselbe materielle Ereignis sowohl eine Verwaltungsgeldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe begründen kann. Daher weist der Steuerausfall in der Praxis eine zu komplexe Erscheinung auf, als dass er nur innerhalb des Verwaltungsrechts bewertet werden könnte.

In der rechtlichen Struktur des Steuerausfalls ist insbesondere die „Kausalität" wichtig. Nicht jedes unregelmäßige Verhalten führt zu einem Steuerausfall. Das Verhalten muss die unvollständige oder verspätete Veranlagung der Steuer verursachen. Daher müssen in Steuerprüfungsberichten nicht nur formelle Unregelmäßigkeiten, sondern auch deren Auswirkungen auf den Steuerverlust konkret dargestellt werden. In den Entscheidungen des Staatsrates wird auch darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Steuerhinterziehungsstrafe von der konkreten Feststellung der hinterzogenen Steuer abhängt.

In der Rechtslehre überwiegen Bewertungen, dass der Steuerausfall den Charakter einer „Ergebnisordnungswidrigkeit" trägt. Bei diesem Ansatz ist das entscheidende Element der Steuerverlust, der aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen resultiert. Da jedoch insbesondere bei Handlungen wie gefälschten Belegen und inhaltlich irreführenden Belegen das Verhalten selbst ein hohes steuerliches Sicherheitsrisiko begründet, hat der Gesetzgeber diese einem schwereren Sanktionsregime unterworfen.

II. Steuerhinterziehungsstrafe im Rahmen des § 344 VUK: Einfache, dreifache und fünfzigprozentige Anwendungen

Die Systematik der Steuerhinterziehungsstrafe ist in § 344 VUK geregelt. Das Grundmodell des Gesetzes ist, dass im Falle eines Steuerausfalls eine Strafe in Höhe des Einfachen der hinterzogenen Steuer festgesetzt wird. Jedoch hat der Gesetzgeber nicht jede Steuerhinterziehungssituation als gleichwertig betrachtet und einige Handlungen besonders einer schwereren Sanktion unterworfen. Dieser Sonderfall ist die Entstehung des Steuerausfalls durch die in § 359 VUK enthaltenen Handlungen. In einem solchen Fall wird die Strafe auf das Dreifache angehoben.

Die Kernfrage hierbei ist, dass die dreifache Strafe nicht automatisch gilt, sondern davon abhängt, dass rechtlich nachgewiesen wird, dass die Handlung in den Anwendungsbereich des § 359 fällt. Das Plenum der Steuerkammern des Staatsrates hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2024 klar zum Ausdruck gebracht, dass die Vielfachheit der Steuerhinterziehungsstrafe nach dem Vorliegen der Handlung unter den in § 359 VUK aufgeführten Handlungen bestimmt wird.

Der dritte Satz des Artikels regelt einen weiteren häufig anzutreffenden Fall: Bei Steuererklärungen, die nach Ablauf der gesetzlichen Frist, aber vor Beginn einer Steuerprüfung oder Überweisung an die Schätzungskommission eingereicht werden, wird die Steuerhinterziehungsstrafe zu fünfzig Prozent angewendet. Diese Bestimmung kann als ein relativ vorteilhafterer Mechanismus bewertet werden, der den Steuerpflichtigen ermutigt, seine Erklärung freiwillig nachzureichen. Das Plenum der Steuerkammern des Staatsrates hat in seiner Entscheidung (2019/360 E., 2019/495 K.) betont, dass dieses ermäßigte Regime für nach Prüfungsbeginn oder Kommissionsüberweisung eingereichte Erklärungen nicht gilt.

Mit der wichtigen Änderung im Jahr 2024 wurde zudem bestimmt, dass bei Verursachung eines Steuerausfalls durch Ausübung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder beruflicher Tätigkeiten ohne Registrierung als Steuerpflichtiger die gemäß § 344 zu verhängende Strafe um fünfzig Prozent erhöht angewendet wird. Diese Änderung hat die Sanktionslast für informelle Tätigkeiten verschärft.

III. Handlungen im Rahmen des § 359 VUK und insbesondere die Unterscheidung zwischen gefälschtem Beleg und inhaltlich irreführendem Beleg

Das in der Praxis am intensivsten diskutierte Thema ist, ob die den Steuerausfall verursachende Handlung in den Anwendungsbereich des § 359 VUK fällt. Zu den dort aufgeführten Handlungen gehören Buchführungstricks, die Eröffnung von Konten auf Namen nicht existierender Personen, die Übertragung von Aufzeichnungen zur Verringerung der Bemessungsgrundlage, die Fälschung oder Verschleierung von Büchern und Belegen, die Ausstellung oder Verwendung inhaltlich irreführender Belege sowie die Ausstellung oder Verwendung gefälschter Belege.

Die Unterscheidung zwischen „gefälschtem Beleg" und „inhaltlich irreführendem Beleg" ist eines der kritischsten Probleme der Praxis. Der Gesetzgeber hat diese beiden Konzepte bewusst getrennt. Ein gefälschter Beleg ist ein Beleg, der ausgestellt wird, als ob ein tatsächlich nicht vorhandener Vorgang oder Sachverhalt vorläge. Ein inhaltlich irreführender Beleg hingegen basiert auf einem tatsächlichen Vorgang oder Sachverhalt, spiegelt diesen jedoch hinsichtlich seiner Art oder seines Betrages nicht wahrheitsgemäß wider. In der Rechtslehre wird betont, dass diese Unterscheidung im Wesentlichen auf der „Realität des Vorgangs" basiert: Wenn der Vorgang vorhanden, aber sein Inhalt unwahr ist, handelt es sich um einen irreführenden Beleg; wenn der Vorgang überhaupt nicht existiert, handelt es sich um einen gefälschten Beleg.

In der Entscheidung der 3. Kammer des Staatsrates (2024/4474 E., 2024/5802 K.) wurde betont, dass der Begriff des inhaltlich irreführenden Belegs anhand der Elemente „Art" und „Betrag" bewertet wird und dass der Gesetzgeber ein unterschiedliches Sanktionssystem für unterschiedliche Formen von Unwahrhaftigkeit etabliert hat.

IV. Nichtvorlage von Büchern und Belegen, Verschleierung und Beziehung zur Schätzungsveranlagung

Ein weiteres häufig in Steuerprüfungen anzutreffendes Problem ist die Nichtvorlage von Büchern und Belegen. Gemäß § 359 VUK gilt die Nichtvorlage von Büchern und Belegen, deren Existenz durch notarielle Beglaubigungseinträge oder ähnliche Mittel festgestellt ist, als „Verschleierung". Diese Bestimmung ist äußerst wichtig, da die Nichtvorlage unter bestimmten Bedingungen direkt zur dreifachen Steuerhinterziehungsstrafe führen kann.

In den gefestigten Entscheidungen des Staatsrates wird bei Nichterfüllung der Vorlagepflicht gefordert, dass der vom Steuerpflichtigen vorgebrachte Entschuldigungsgrund ernsthaft, konkret und nachweisbar ist. Andernfalls wird die Bewertung der Handlung im Rahmen des § 359 und die Anwendung der dreifachen Strafe als rechtmäßig befunden. Die Entscheidungen der 3. Kammer des Staatsrates (2020/2345 E., 2021/541 K. und 2019/5711 E., 2022/3452 K.) spiegeln diesen Ansatz klar wider.

Die Nichtvorlage ist gleichzeitig ein Grund für die Schätzungsveranlagung. Da die Buchführungsaufzeichnungen nicht für eine korrekte Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage geeignet sind, muss die Verwaltung die Bemessungsgrundlage selbst festlegen. In diesem Fall werden Steuerprüfungsberichte, Vergleichsanalysen, Bankbewegungen, Gegenprüfungen, BA-BS-Einträge und Versandscheine eingesetzt.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Verwaltung auch bei Nichtvorlage nicht willkürlich handeln darf. Die ordnungsgemäße Anforderung der Bücher und Belege, die Gewährung einer ausreichenden Frist für den Steuerpflichtigen und das tatsächliche Vorhandensein der festgestellten Belege sind erforderlich.

V. Beweisführungssystem, tatsächliche Natur des steuerbegründenden Ereignisses und Ansatz des Staatsrates

In Steuerstreitigkeiten wird die Beweisfrage gemäß § 3/B VUK anhand der „tatsächlichen Natur des steuerbegründenden Ereignisses und der damit zusammenhängenden Vorgänge" bewertet. Das Gesetz besagt, dass die tatsächliche Natur außer durch Eid mit allen Arten von Beweisen nachgewiesen werden kann. Wenn jedoch ein wirtschaftlich, kommerziell und technisch ungewöhnlicher Sachverhalt vorgetragen wird, trifft die Beweislast die Partei, die dies behauptet.

In der Entscheidung der 3. Kammer des Staatsrates (2019/7710 E., 2020/4913 K.) wurde mit Verweis auf § 3/B VUK betont, dass bei wirtschaftlich und technisch ungewöhnlichen Situationen die Beweislast der darauf stützenden Partei obliegt.

In der Praxis hält der Staatsrat ein einzelnes Beweismittel oft für nicht ausreichend; Belegordnung, Warenbewegung, Zahlungskette, Transport- und Versandaufzeichnungen, Lagerkapazität, Anzahl der Arbeitnehmer, Produktionsvolumen, Ergebnisse von Gegenprüfungen und die Handelsorganisation des Steuerpflichtigen werden gemeinsam bewertet. Dies zeigt, dass die Steuergerichtsbarkeit zunehmend ein am „wirtschaftlichen Realismus" ausgerichtetes Beweismodell übernimmt.

Ein wichtiger Punkt ist jedoch, dass die Beweislast nicht automatisch vollständig dem Steuerpflichtigen auferlegt werden kann. Die Verwaltung muss konkrete Feststellungen treffen. Allein das negative Erscheinungsbild eines Lieferanten bei einer Gegenprüfung zeigt nicht immer zwingend, dass auch der Käufer gefälschte Belege verwendet hat.

VI. Verhältnis zwischen Steuerordnungswidrigkeit und Steuerhinterziehungsstraftat sowie die Ne-bis-in-idem-Diskussion

Eines der umstrittensten Gebiete des Steuerrechts ist, dass dieselbe Handlung sowohl Gegenstand einer Steuerhinterziehungsstrafe als auch einer Steuerhinterziehungsstraftat sein kann. Die in § 359 VUK geregelten Handlungen beinhalten einerseits eine Freiheitsstrafendrohung, andererseits sind sie auch die Grundlage der dreifachen Steuerhinterziehungsstrafe gemäß § 344 VUK. Diese Situation wird in der Rechtslehre im Hinblick auf den Grundsatz „ne bis in idem" intensiv diskutiert.

Auf Gesetzgebungsebene regelt der letzte Absatz des § 359 VUK ausdrücklich, dass die Anwendung von Strafen aufgrund von Steuerhinterziehungsstraftaten die gesonderte Anwendung der in § 344 vorgeschriebenen Steuerhinterziehungsstrafe nicht hindert. Das positive Recht akzeptiert also das duale Sanktionsmodell. Jedoch beendet diese Akzeptanz die Diskussion aus verfassungsrechtlicher und menschenrechtlicher Sicht nicht vollständig.

Ein wichtiges Ergebnis in der Praxis ist: Ein Freispruch im Strafgericht hebt die Steuerhinterziehungsstrafe nicht automatisch auf; ebenso bestimmt die Aufhebung der Besteuerung durch das Steuergericht nicht immer direkt den Strafprozess. Daher muss die Verteidigungsstrategie sowohl die steuerliche als auch die strafrechtliche Dimension gemeinsam berücksichtigen.

VII. Anwendungskriterien der Steuerhinterziehungsstrafe in der Rechtsprechung des Staatsrates

Bei der Untersuchung der Rechtsprechung des Staatsrates treten bei der Steuerhinterziehungsstrafe einige Grundprinzipien hervor. Erstens wird die Vielfachheit der Strafe nach der Art der Handlung bestimmt. Die Entscheidung des Plenums der Steuerkammern (2022/1123 E., 2024/457 K.) hat dies klar dargelegt: Wenn die den Steuerverlust verursachende Handlung zu den Handlungen in § 359 VUK gehört, wird die dreifache, andernfalls die einfache Strafe angewendet.

Zweitens verlangt der Staatsrat insbesondere bei Nichtvorlage von Büchern und Belegen, dass zwingende Gründe nachgewiesen werden; bei fehlendem Nachweis wird die dreifache Strafe als rechtmäßig erachtet.

Drittens legt der Staatsrat bei Steuerhinterziehungsstrafen im Zusammenhang mit gefälschten oder irreführenden Belegen Wert darauf, dass die Feststellungen im Prüfungsbericht konkret und überprüfbar sind. In den Entscheidungen aus dem Jahr 2024 wird betont, dass die Natur des Belegs im Einklang mit den gesetzlichen Definitionen bestimmt werden muss.

Viertens legt der Staatsrat den gesetzlichen Text bei der fünfzigprozentigen Strafanwendung für verspätet eingereichte Erklärungen streng aus: Das ermäßigte Regime gilt nicht für nach Prüfungsbeginn oder Kommissionsüberweisung eingereichte Erklärungen.

Schließlich hält der Staatsrat trotz des Verwaltungscharakters der Steuerhinterziehungsstrafe aufgrund der Schwere ihrer Folgen den Standard der begründeten Entscheidung und der konkreten Feststellung hoch. Insbesondere in Fällen mit so schwerwiegenden Folgen wie der dreifachen Strafe muss klar dargelegt werden, warum die Handlung in den Anwendungsbereich des § 359 fällt.

VIII. Rechtswissenschaftliche Bewertung und kritische Schlussfolgerungen

Aus rechtswissenschaftlicher Sicht besteht die stärkste Seite des Steuerhinterziehungsstrafregimes darin, dass es ein funktionales System schafft, das auf den Schutz der Steuersicherheit und der öffentlichen Einnahmen abzielt. Insbesondere die Vorschrift schwererer Strafen für Handlungen wie gefälschte Belege, irreführende Belege und Bücherverschleierung wurde als abschreckendes Mittel im Kampf gegen die Schattenwirtschaft gedacht. Dennoch gibt es wichtige Problembereiche des Systems.

Das erste Problem ist die Überschneidung von Verwaltungssanktion und Strafsanktion um dieselbe materielle Handlung. Obwohl das positive Recht dies ausdrücklich akzeptiert, kann hinsichtlich des Gesamtgewichts der Sanktionen ein Verhältnismäßigkeitsproblem entstehen. Das zweite Problem ist, dass ohne ausreichende Differenzierung des Vorsatzes und Wissens des Steuerpflichtigen im komplexen Geschäftsleben zu schweren Ergebnissen gelangt werden kann. Insbesondere kann die direkte Bewertung des Käufers als „Verwender gefälschter Belege" aufgrund der Unregelmäßigkeit eines anderen Akteurs in der Lieferkette – trotz einer tatsächlichen Waren- oder Dienstleistungsbeziehung – das Gerechtigkeitsgefühl verletzen.

Das dritte Problem ist die gelegentliche Wiederholung formeller Muster in Steuerprüfungsberichten und das unzureichende Konkretisierungsniveau. Die dreifache Steuerhinterziehungsstrafe ist jedoch hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Folgen äußerst schwerwiegend und kann die Handelsexistenz des Steuerpflichtigen direkt beeinflussen. Das vierte Problem ist, dass mögliche Widersprüche zwischen Steuergericht und Strafgericht die Rechtssicherheit beeinträchtigen.

Die Lösung besteht nicht darin, schwere Sanktionen vollständig abzuschaffen, sondern die Bedingungen für ihre Anwendung klarer, vorhersehbarer und begründeter zu gestalten. Insbesondere bei belegbasierten Streitigkeiten sollten Warenbewegung, Zahlung, Versand, Handelsgewohnheit und die Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen gemeinsam bewertet werden.

Schlussfolgerung

Die Steuerhinterziehungsstrafe als häufigster Streitgegenstand in der Anwendung des Steuerverfahrensgesetzes und ihr Verhältnis zu den Handlungen im Rahmen des § 359 VUK sind sowohl auf theoretischer als auch auf praktischer Ebene von zentraler Bedeutung. Der Steuerausfall ist der grundlegende Bereich der Verwaltungssanktion, der an Verhaltensweisen geknüpft ist, die die korrekte und rechtzeitige Veranlagung der Steuer verhindern. Wenn diese Sanktion jedoch mit Steuerhinterziehungshandlungen zusammentrifft, geht sie über den rein administrativen Charakter hinaus und nimmt eine gemischte Struktur an, die auch die strafrechtliche Dimension einschließt.

Gefälschte Belege, inhaltlich irreführende Belege, die Verschleierung oder Nichtvorlage von Büchern und Belegen bilden die Kernstreitgebiete der Praxis. In diesen Bereichen werden die Qualität des Beweises, die Aufdeckung der wirtschaftlichen Realität, der Vorsatz oder die Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen und die korrekte Konstruktion der Beziehung zwischen Straf- und Steuergerichtsbarkeit entscheidend.

Daher hängt das ordnungsgemäße Funktionieren des Steuerhinterziehungsstrafregimes nicht nur vom Vorhandensein der Normen ab, sondern davon, wie sorgfältig, verhältnismäßig und begründet diese Normen im konkreten Fall angewendet werden. Sowohl die Steuerverwaltung als auch die Gerichte und die Rechtswissenschaft müssen die im Dreieck der §§ 341, 344 und 359 VUK entstehenden Streitigkeiten nicht nur aus der Perspektive des Einkommensschutzes, sondern auch im Lichte der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Beweisfairness, der Verhältnismäßigkeit und der Vorhersehbarkeit bewerten.