
Anfechtungsklagen zum Schutz des Pflichtteils: Ausgewogenheit zwischen Verfügungsfreiheit des Erblassers und Erbenrechten
HERABSETZUNGSKLAGEN IM KONTEXT DES SCHUTZES DES PFLICHTTEILS: DIE BALANCE ZWISCHEN TESTIERFREIHEIT DES ERBLASSERS UND ERBENRECHTEN
ZUSAMMENFASSUNG
Das Erbrecht gewährt dem Erblasser einerseits als natürliche Folge des Eigentumsrechts eine Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, die auch nach seinem Tod wirkt; andererseits schützt es die Erwartungen naher Familienangehöriger am Nachlass durch das Institut des „Pflichtteils". Herabsetzungsklagen sind eine rechtsgestaltende Klageart, die an dem Punkt eingreift, wo diese beiden Interessen kollidieren, und die Zuwendungen des Erblassers, die die verfügbare Quote übersteigen, auf den gesetzlichen Rahmen reduziert. In dieser Arbeit werden die rechtliche Natur der Herabsetzungsklage, ihre Voraussetzungen, die der Herabsetzung unterliegenden Zuwendungen und insbesondere ihr Verhältnis zur erblasserischen Simulation im Lichte der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs und der Rechtslehre untersucht.
I. EINLEITUNG
Im türkischen Rechtssystem wird dem Willen des Erblassers zwar Vorrang eingeräumt, dieser Wille ist jedoch nicht absolut. Der Gesetzgeber hat einen bestimmten Teil des Nachlasses für nahe Angehörige des Erblassers wie Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten als „unantastbar" erklärt. Pflichtteilsberechtigte Erben können diese Rechte, die selbst durch den Willen des Erblassers nicht beseitigt werden können, im Falle der Überschreitung der verfügbaren Quote (Verfügungsquote) durch eine Herabsetzungsklage geltend machen. Die Herabsetzungsklage unterscheidet sich von Anfechtungs- oder Simulationsklagen, die die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts geltend machen, dadurch, dass sie die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts grundsätzlich anerkennt, jedoch auf eine „Reduzierung" des Betrags abzielt.
II. RECHTLICHE NATUR UND ZWECK DER HERABSETZUNGSKLAGE
Die Herabsetzungsklage ist eine rechtsgestaltende (konstitutive) Klage, die darauf abzielt, die vom Erblasser unter Verletzung der Pflichtteilsregeln vorgenommenen Verfügungen von Todes wegen oder unter Lebenden auf die gesetzliche Grenze (Verfügungsquote) zu reduzieren.
In der gefestigten Rechtsprechung des Großen Zivilsenats und der zuständigen Kammern des Kassationsgerichtshofs wurde der Zweck der Herabsetzungsklage wie folgt definiert:
„Die Herabsetzungsklage gehört zu den rückwirkenden, rechtsgestaltenden (konstitutiven) Klagen, die darauf abzielen, die Zuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden (Schenkungen), die die Pflichtteile des Erblassers verletzen, auf die gesetzliche Grenze zu reduzieren. Aus dieser Perspektive ist die Herabsetzungsklage als eine dem Erbrecht eigentümliche Anfechtungsklage anzusehen." (Kassationsgerichtshof, 3. Zivilkammer, E. 2017/902, K. 2017/12150)
Wie auch in der Rechtslehre formuliert wird: „Die Herabsetzung ist die Sanktion des Pflichtteils" (Hatemi, H., Erbrecht, Istanbul 2004, S. 23). Mit dieser Klage wird nicht die Aufhebung, sondern die Änderung der Verfügungen des Erblassers und deren Zurückführung auf die verfügbare Quote angestrebt. Daher kann die Herabsetzungsklage nicht als Leistungsklage angesehen werden; jedoch kann zusammen mit dem Herabsetzungsurteil eine Leistung (Herausgabe/Zahlung) verlangt werden.
III. VORAUSSETZUNGEN DER HERABSETZUNGSKLAGE
Damit eine Herabsetzungsklage zulässig ist, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
A. Pflichtteilsberechtigung
Der Kläger muss zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Eigenschaft eines pflichtteilsberechtigten Erben besitzen. Gemäß Art. 505 ff. ZGB sind pflichtteilsberechtigte Erben: Abkömmlinge (Kinder, Enkel), Eltern und der überlebende Ehegatte. Das Pflichtteilsrecht der Geschwister wurde durch die Gesetzesänderung von 2007 abgeschafft.
B. Überschreitung der verfügbaren Quote (Verletzung des Pflichtteils)
Die materielle Grundlage der Herabsetzungsklage basiert auf der Berechnung des „Reinnachlasses". Ob der Pflichtteil verletzt wurde, ergibt sich aus der Berechnung von Aktiva und Passiva des Nachlasses. In einer aktuellen Entscheidung der 7. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs wurde diese Berechnungsmethode wie folgt dargelegt:
„Ob die Pflichtteile verletzt wurden, ist nur dann feststellbar, wenn der gesamte Nachlass – sowohl der Zuwendungsgegenstand als auch der zuwendungsfreie Teil – bekannt ist. Der Nachlass umfasst das Vermögen, das der Erblasser am Todestag hinterlassen hat, sowie die von ihm vorgenommenen ausgleichungs- und herabsetzungspflichtigen Zuwendungen. Der Reinnachlass ergibt sich durch Abzug der genannten Schulden vom Aktivvermögen." (Kassationsgerichtshof, 7. Zivilkammer, E. 2023/882, K. 2024/1548)
Berechnung des Reinnachlasses:
- Aktiva: Vorhandenes Vermögen zum Todeszeitpunkt + Ausgleichungspflichtige Zuwendungen + Der Herabsetzung unterliegende Zuwendungen unter Lebenden (Art. 565 ZGB).
- Passiva: Schulden des Erblassers, Beerdigungskosten, Kosten für Nachlasspflegschaft und Inventarisierung, dreimonatige Unterhaltskosten für die mit dem Erblasser Zusammenlebenden.
Auf Basis des durch Abzug der Passiva von den Aktiva ermittelten „Reinnachlasses" werden die Pflichtteilsquoten berechnet. Wenn der dem Erben verbleibende Wert aufgrund der Zuwendungen des Erblassers unter dem berechneten Pflichtteil liegt, kommt die Herabsetzung in Betracht.
IV. DER HERABSETZUNG UNTERLIEGENDE ZUWENDUNGEN
In Art. 560 ff. ZGB ist geregelt, welche Rechtsgeschäfte der Herabsetzung unterliegen.
- Verfügungen von Todes wegen: Durch Testament oder Erbvertrag vorgenommene Zuwendungen unterliegen bedingungslos der Herabsetzung, soweit sie den Pflichtteil übersteigen.
- Zuwendungen unter Lebenden (Art. 565 ZGB):
- Von der Ausgleichung befreite Zuwendungen: Zuwendungen, die der Erblasser auf den Erbteil angerechnet, aber von der Rückgabepflicht befreit hat.
- Zahlungen für den Erbverzicht: Zahlungen an Personen, die auf ihr Erbrecht verzichtet haben.
- Schenkungen der letzten 1 Jahr: Schenkungen, die innerhalb eines Jahres vor dem Tod vorgenommen wurden (übliche Gelegenheitsgeschenke ausgenommen).
- Zuwendungen zur Umgehung des Pflichtteils: Offensichtlich zum Zweck der Umgehung der Pflichtteilsregeln vorgenommene Zuwendungen. Diese Gruppe hat in der Praxis das weiteste Anwendungsfeld und unterliegt ohne zeitliche Begrenzung der Herabsetzung.
V. VERHÄLTNIS ZWISCHEN ERBLASSERISCHER SIMULATION UND HERABSETZUNG
Das in der Praxis am häufigsten anzutreffende Problem sind Rechtsgeschäfte, die der Erblasser im Grundbuch als „Kauf" ausweist, bei denen es sich tatsächlich aber um „Schenkungen" handelt. An diesem Punkt ist die Unterscheidung zwischen der Klage auf Grundbuchlöschung wegen erblasserischer Simulation und der Herabsetzungsklage von entscheidender Bedeutung.
- Erblasserische Simulation: Hier ist der eigentliche Wille des Erblassers die Schenkung, er verschleiert dies jedoch im Grundbuch als Kauf. Das Scheingeschäft (Kauf) ist wegen Simulation, das verdeckte Geschäft (Schenkung) wegen Formmangels (fehlender Schenkungswille in der öffentlichen Urkunde) ungültig. Ergebnis: Löschung der Grundbucheintragung. Grundlage: Vereinheitlichungsbeschluss des Kassationsgerichtshofs vom 01.04.1974, Nr. 1/2.
- Herabsetzung: Wenn das vom Erblasser vorgenommene Rechtsgeschäft eine wirksame Schenkung ist (z.B. Übertragung des Besitzes an einer nicht eingetragenen Immobilie oder Schenkung beweglicher Sachen) oder der Simulationsbeweis nicht gelingt, aber das Rechtsgeschäft den Pflichtteil verletzt, wird eine Herabsetzungsklage erhoben.
Der Kassationsgerichtshof stellt fest, dass bei der Übertragung nicht eingetragener Immobilien – da keine Formvoraussetzungen gelten (Besitzübertragung reicht aus) – nicht die erblasserische Simulation (Löschung), sondern nur die Herabsetzung verlangt werden kann:
„Schenkungsverträge über nicht im Grundbuch eingetragene Immobilien... die durch Übertragung des aus dem Besitz bestehenden Rechts erfolgen, unterliegen keinerlei Formvoraussetzungen. Daher ist auch eine verdeckt vorgenommene Zuwendung in Form einer Schenkung wirksam... Es steht außer Zweifel, dass Zuwendungen in Form von Schenkungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten vorgenommen hat, der Herabsetzung unterliegen, wenn nach dem Tod des Erblassers festgestellt wird, dass die Pflichtteile verletzt wurden." (Kassationsgerichtshof, 16. Zivilkammer, E. 2011/6879, K. 2011/8537)
VI. REIHENFOLGE DER HERABSETZUNG UND AUSSCHLUSSFRISTEN
Die Herabsetzung erfolgt nicht willkürlich. Gemäß Art. 570 ZGB ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
- Verfügungen von Todes wegen (Testamente).
- Zuwendungen unter Lebenden (von der jüngsten zur ältesten).
- Schenkungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Ausschlussfristen (Art. 571 ZGB): Die Herabsetzungsklage erlischt ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die Erben von der Verletzung ihrer Pflichtteile Kenntnis erlangt haben, und in jedem Fall zehn Jahre nach dem Eröffnungsdatum bei Testamenten bzw. nach dem Erbfall bei anderen Zuwendungen.
VII. SCHLUSSFOLGERUNG
Herabsetzungsklagen sind die gerichtliche Kontrolle des Gleichgewichts zwischen dem Eigentumsrecht des Erblassers und den zu schützenden Mindestrechten der gesetzlichen Erben. Die kritischste Phase bei diesen Klagen ist die korrekte Feststellung des Nachlasses und die rechtliche Einordnung des Rechtsgeschäfts (Simulation oder wirksame Schenkung?). Rechtsanwender müssen insbesondere bei Übertragungen eingetragener Immobilien die Simulationsbehauptung im Rahmen des İBK von 1974 und bei anderen Zuwendungen das Herabsetzungsbegehren gemäß Art. 560 ff. ZGB auf die richtigen rechtlichen Grundlagen stellen.
LITERATURVERZEICHNIS
- Türkisches Zivilgesetzbuch Nr. 4721.
- Vereinheitlichungsbeschluss des Kassationsgerichtshofs vom 01.04.1974, Nr. 1/2.
- Kassationsgerichtshof, 14. Zivilkammer, E. 2018/5189, K. 2021/3591.
- Kassationsgerichtshof, 7. Zivilkammer, E. 2023/882, K. 2024/1548.
- Kassationsgerichtshof, 3. Zivilkammer, E. 2017/902, K. 2017/12150.
- Kassationsgerichtshof, 16. Zivilkammer, E. 2011/6879, K. 2011/8537.
- Dural, M., & Öz, T. (2020). Türkisches Privatrecht Band IV: Erbrecht. Filiz Kitabevi.
- Hatemi, H. (2004). Erbrecht. Istanbul.
- Nar, A. (2016). Die Herabsetzung im türkischen Erbrecht. On İki Levha Yayınları.