
Unterscheidung zwischen vorübergehender und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit bei der Entschädigung für körperliche Verletzung: Theoretische Grundlagen, Berechnungstechniken und richterliche Anwendung
UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN VORÜBERGEHENDER UND DAUERHAFTER ARBEITSUNFÄHIGKEIT BEI DER ENTSCHÄDIGUNG FÜR KÖRPERSCHÄDEN: THEORETISCHE GRUNDLAGEN, BERECHNUNGSTECHNIKEN UND GERICHTLICHE ANWENDUNGEN
I. EINLEITUNG
Im türkischen Haftungsrecht ist die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (körperlicher Schaden) die am häufigsten anzutreffende und die technisch detaillierteste Schadensart bei unerlaubten Handlungen oder Vertragsverletzungen. Artikel 54 des Türkischen Gesetzbuchs der Schuldverhältnisse Nr. 6098 (TZG) hat körperliche Schäden klassifiziert als: Behandlungskosten, Verdienstausfall, Verluste aus der Verringerung oder dem Verlust der Arbeitsfähigkeit und Verluste aus der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Zukunft.
Innerhalb dieser Klassifizierung ist für Praktiker (Richter, Anwälte und Sachverständige) die größte Komplexität die Bestimmung der zeitlichen und qualitativen Grenzen der Konzepte „Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit" und „Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit." Die fehlerhafte Unterscheidung dieser beiden Konzepte führt zu Doppelzahlungen (ungerechtfertigter Bereicherung), mangelhaften Entschädigungsberechnungen oder Fehlern bei Rückgriffsverfahren.
Dieser Artikel wird diese Konzepte mit ihren doktrinellen Grundlagen behandeln, Berechnungsmethoden im Lichte der gefestigten Rechtsprechung des Kassationshofs untersuchen und Lösungen für häufig gemachte Fehler in der Praxis anbieten.
II. KONZEPTIONELLE ANALYSE UND RECHTLICHE NATUR
A. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (Temporäre Invalidität)
1. Definition und Umfang: Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bezeichnet den Zeitraum ab dem Ereignisdatum, in dem die Person, die einen Körperschaden erlitten hat, weiterhin medizinisch behandelt wird und eine vollständige Genesung noch nicht eingetreten ist. Während dieses Zeitraums kann die Person ihre berufliche Tätigkeit aufgrund des Körperschadens nicht ausüben und erleidet dadurch einen Einkommensverlust. In der sozialversicherungsrechtlichen Terminologie ist dies der Zeitraum, in dem der Versicherte „krank geschrieben" ist.
2. Rechtliche Natur: „Entgangener Gewinn" (Lucrum Cessans): Entschädigung für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ist ihrer Natur nach eine reine „Verdienstausfallentschädigung." Es ist die Situation, in der eine Erhöhung, die im Aktivvermögen der geschädigten Person wahrscheinlich eingetreten wäre, aufgrund der unerlaubten Handlung nicht eintritt. Was hier entschädigt wird, ist nicht „Arbeitsfähigkeit", sondern „aufgrund von Arbeitsunfähigkeit entgangenes Einkommen."
3. Kassationshof-Praxis: Der Kassationshof nimmt das Konzept der „medizinischen Genesung" (Genesungszeit) als Grundlage bei der Bestimmung des Zeitraums der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Dieser Zeitraum wird vom 3. Fachausschuss des Forensischen Medizininstituts oder von den forensischen Medizin-Fachbereichen der Universitäten bestimmt.
„Es geht darum, das Einkommen zu ersetzen, das der Versicherte während des Zeitraums, in dem er während der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeitsperiode nicht arbeiten konnte, entbehren musste... Dieser Schaden wird berechnet, indem angenommen wird, dass der Versicherte in dem Zeitraum, in dem er krank geschrieben war, einen 100%igen Arbeitskraftverlust erlitten hat, und der Lohnbetrag bestimmt wird, den er vom Arbeitgeber in diesem Zeitraum hätte erhalten sollen..." (Geschlossen) 21. Zivilkammer 2015/5928 Fall, 2015/20734 Entscheidung.
B. Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (Dauerhafte Invalidität)
1. Definition und Umfang: Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ist der Zustand, der trotz Abschluss der medizinischen Behandlung und Ende des Genesungsprozesses die Erwerbsfähigkeit der Person in ihrem Beruf dauerhaft vermindert oder beseitigt hat, aufgrund von Veränderungen in der körperlichen Kapazität (anatomischen Integrität) oder psychischen Struktur der Person. Dieser Zeitraum beginnt ab dem Moment, in dem der vorübergehende Arbeitsunfähigkeitszeitraum endet, und setzt sich für die verbleibende Lebenszeit der Person fort.
2. Rechtliche Natur: „Arbeitskraftverlusttheorie" und „Anstrengungsentschädigung": Es gibt zwei Hauptansichten in der Lehre zur rechtlichen Natur der Entschädigung für dauerhafte Arbeitsunfähigkeit: die „Differenztheorie" und die „Arbeitskraftverlusttheorie." Die türkische Kassationshof-Praxis hat konsequent die Arbeitskraftverlusttheorie übernommen.
Nach dieser Theorie hat eine Person, deren körperliche Integrität verletzt wurde, Anspruch auf Entschädigung, auch wenn sie dieselbe Arbeit weiterhin ausübt und keine Einkommensminderung eintritt (sogar wenn ihr Einkommen steigt). Denn die Person, die behindert bleibt, muss mehr „Anstrengung" (Kraft/Energie) aufwenden als ihre gesunden Altersgenossen, um dieselbe Arbeit zu verrichten. Diese zusätzlich aufgewendete Anstrengung hat einen wirtschaftlichen Wert und muss entschädigt werden. In der Praxis wird diese Entschädigung als „Anstrengungsentschädigung" bezeichnet.
„Obwohl eine Person, die in einen Zustand dauerhafter teilweiser Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, weiterhin arbeiten kann, wird anerkannt, dass sie das Recht hat, Entschädigung (im Verhältnis zu ihrer Behinderung) zu fordern, auch wenn keine Minderung ihrer Einnahmen vorliegt, da sie im Vergleich zu ihren Altersgenossen und denjenigen in der gleichen Situation mehr Kraft und Energie aufwenden wird (im Verhältnis zu ihrer Behinderung)." Republik Türkei İzmir 7. Handelsgericht Erster Instanz.
III. GRENZE ZWISCHEN VORÜBERGEHENDER UND DAUERHAFTER ARBEITSUNFÄHIGKEIT UND ÜBERGANGSPROBLEME
Die kritischste Phase der Entschädigungsberechnung ist die korrekte Abgrenzung dieser beiden Zeiträume. Eine Person kann nicht gleichzeitig „im Genesungsprozess" und „im dauerhaften Invaliditätsprozess" sein. Diese Situation widerspricht den Regeln der Logik und den allgemeinen Rechtsprinzipien.
A. Kriterium des Genesungsdatums
Das Ende der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ist der Beginn der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Dieses Datum wird durch medizinische Dokumente (Krankmeldungsberichte, Epikrisen) bestimmt. Wenn es kein definitives Datum in den medizinischen Unterlagen gibt, sollte der „übliche Genesungszeitraum" beim Forensischen Medizininstitut erfragt werden. Zum Beispiel sollte bei einem Knochenbruch nicht das Datum der Gipsabnahme, sondern das Datum, an dem die Knochenheilung abgeschlossen und die Physiotherapie beendet wurde, als Grundlage genommen werden.
B. Verbot der Zeitlichen Überschneidung und Risiko der Doppelzahlung
Der am häufigsten gemachte Fehler in der Praxis ist die Berechnung sowohl der Entschädigung für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit als auch der Entschädigung für dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit.
Fallbeispiel: Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, blieb 6 Monate krank geschrieben (vorübergehende Arbeitsunfähigkeit) und anschließend wurde eine 20%ige Invalidität (dauerhafte Arbeitsunfähigkeit) festgestellt.
- Fehlerhafte Anwendung: Die Entschädigung für dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfalldatum zu beginnen. In diesem Fall würden sowohl voller Lohnausfall als auch 20%ige Invaliditätsentschädigung für die ersten 6 Monate berechnet, was eine Doppelzahlung darstellt.
- Korrekte Anwendung: Für die ersten 6 Monate sollte nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (voller Lohnausfall) berechnet werden; die Entschädigung für dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sollte ab Ende des 6. Monats beginnen.
Die 21. Zivilkammer des Kassationshofs hat dieses Prinzip wie folgt formuliert:
„Die Entschädigung für dauerhafte (permanente) Arbeitsunfähigkeit wird durch Berechnung ab Ende des vorübergehenden Arbeitsunfähigkeitszeitraums festgestellt." Republik Türkei Ankara Regionales Berufungsgericht 26. Zivilkammer.
IV. PARAMETER, DIE DIE ENTSCHÄDIGUNGSBERECHNUNG BEEINFLUSSEN, UND BERECHNUNGSTECHNIKEN
A. Verdienstkomponente: Bestimmung des Tatsächlichen Lohns
Der grundlegende Parameter bei beiden Entschädigungsarten ist der „tatsächliche Verdienst." Das Entschädigungsrecht orientiert sich nicht am „Mindestlohn", sondern am „tatsächlichen Schaden" der Person.
1. Beweislast: Der Kläger ist verpflichtet, seinen tatsächlichen Lohn zu beweisen (ZPO Artikel 190). Der Kassationshof verlangt jedoch die Recherche nach Vergleichslöhnen bei relevanten Berufskammern (Provinzdirektion für Umwelt und Stadtentwicklung, TÜRKSTAT, Berufskammern) in Fällen, in denen es dem normalen Verlauf des Lebens widersprechen würde, dass der Arbeitnehmer zum Mindestlohn arbeitet, unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, der Art der geleisteten Arbeit und der Berufserfahrung.
2. Periodische Unterschiede:
- Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit: Das Nettoeinkommen zum Zeitpunkt des Ereignisses wird als Grundlage genommen.
- Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Für Zeiträume nach dem Genesungsdatum werden Berechnungen mit tatsächlichen Löhnen für bekannte Zeiträume und für unbekannte (zukünftige) Zeiträume durch die Methode der jährlichen Erhöhung des letzten bekannten Lohns um 10% und anschließenden Diskontierung um 10% (progressive Rente) gemäß der gefestigten Praxis des Kassationshofs vorgenommen.
B. Invaliditätsgrad und Altersfaktor
- Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit: Der Invaliditätsgrad wird nicht berücksichtigt. Die Person gilt als 100% arbeitsunfähig, solange sie krank geschrieben ist. Denn in diesem Zeitraum ist es ihr verboten zu arbeiten und sie ist vollständig des Einkommens beraubt.
- Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Die vom Forensischen Medizininstitut oder dem SVK-Gesundheitsrat bestimmte „Rate des Verlustes der Erwerbsfähigkeit im Beruf" (Invaliditätsgrad) ist der grundlegende Multiplikator der Berechnung.
- Verbleibende Lebenserwartung: Die Entschädigung für dauerhafte Arbeitsunfähigkeit wird über die verbleibende Lebenserwartung der Person berechnet. Während der Kassationshof viele Jahre die PMF-1931-Tabelle verwendete, hat er in letzter Zeit (nach 2020) die Verwendung der TRH-2010 (Türkei-Lebenstabelle) Lebenstabelle obligatorisch gemacht.
C. Abzug von Sozialversicherungsleistungen (Regress und Abzug)
Gemäß TZG Artikel 55 und Gesetz Nr. 5510 Artikel 21 werden gemäß dem Prinzip des „Bereicherungsverbots" SVK-Zahlungen, die regressfähig sind, von der Entschädigung abgezogen.
1. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeitsleistung: Dieser von der SVK gezahlte Betrag wird von der berechneten Entschädigung für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit abgezogen.
Wichtiger Hinweis: Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seinen Lohn während der Krankschreibungszeit vollständig bezahlt hat und die SVK-Leistung dem Arbeitgeber gutgeschrieben wurde (oder wenn der Arbeitnehmer die erhaltene Leistung an den Arbeitgeber zurückgegeben hat), gilt der Schaden des Arbeitnehmers aus vorübergehender Arbeitsunfähigkeit als nicht entstanden. In diesem Fall wird der Entschädigungsanspruch abgelehnt.
2. Dauerhafte Arbeitsunfähigkeitsrente (DAR): Der „Erste Kapitalwert" (DAR) der von der SVK bewilligten Rente wird von der Entschädigung für dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in dem dem Verschuldensanteil entsprechenden Teil abgezogen.
Regressfähigkeitsbedingung: Der abzuziehende DAR muss im Verhältnis zum Verschulden des Arbeitgebers oder Dritter regressfähig sein. Nicht regressfähige Teile (zum Beispiel Teile, die die SVK gemäß dem Unvermeidlichkeitsprinzip übernommen hat) können nicht von der Entschädigung abgezogen werden (TZG Artikel 55).
V. IN DER PRAXIS HÄUFIG ANZUTREFFENDE PROBLEME UND LÖSUNGSVORSCHLÄGE
A. „Sich Entwickelnder Zustand" (Zunahme der Invalidität)
Die nach dem Unfall entstandene Beeinträchtigung kann sich mit der Zeit verschlechtern oder neue Komplikationen entstehen. In diesem Fall liegt ein „sich entwickelnder Zustand" vor.
- Rechtliche Folge: Wenn ein sich entwickelnder Zustand vorliegt, beginnen Verjährungsfristen neu zu laufen. Selbst wenn ein bereits rechtskräftiges Urteil vorliegt, kann eine „Zusatzklage" für den erhöhten Invaliditätsgrad erhoben werden.
- Feststellung: Die Existenz eines sich entwickelnden Zustands muss durch medizinische Berichte nachgewiesen werden. Der Kassationshof akzeptiert, dass die Verjährungsfrist ab dem Datum beginnt, an dem der sich entwickelnde Zustand aufgehört hat.
B. Berechnung nach dem 60. Lebensjahr (Passive Periode)
Bei der Entschädigung für dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ist umstritten, ob auch für den Zeitraum nach dem 60. Lebensjahr, in dem die Person voraussichtlich in Rente gehen wird (passive Periode), Entschädigung berechnet werden sollte.
- Kassationshof-Ansicht: Der Kassationshof akzeptiert, dass die Person auch im Rentenalter bei der Aufrechterhaltung des täglichen Lebens (Ankleiden, Essen, Spazierengehen usw.) aufgrund ihrer Behinderung mehr Anstrengung aufwenden wird. Daher muss auch für die passive Periode Anstrengungsentschädigung auf Basis des Mindestlohns (ohne Mindestsicherungszulage) berechnet werden.
C. Diejenigen, die Löhne in Fremdwährung Erhalten
Wenn der Lohn der geschädigten Person auf Fremdwährung lautet, wie wird die Entschädigungsberechnung vorgenommen?
- Praxis: Der Kassationshof akzeptiert, dass für diejenigen, die Löhne in Fremdwährung erhalten, die Entschädigung auch in Fremdwährung berechnet werden kann oder der türkische Lira-Gegenwert zum Kurs am tatsächlichen Zahlungstag verlangt werden kann. Bei der Berechnung müssen jedoch die Diskontierungssätze differenziert werden, indem die Zinssätze der Fremdwährung und ihre Situation gegenüber der Inflation berücksichtigt werden.
VI. FAZIT
Die Unterscheidung zwischen „Vorübergehender Arbeitsunfähigkeit" und „Dauerhafter Arbeitsunfähigkeit" bei der Entschädigung für Körperschäden ist für ein faires Verfahren und eine korrekte Entschädigungsberechnung von vitaler Bedeutung. Diese beiden Konzepte sind zwei separate Schadensposten, die aufeinander folgen, aber vollständig unterschiedliche rechtliche Natur, Berechnungsparameter und Zwecke haben.
Praktiker (Anwälte, Richter, Sachverständige) sollten dieser Checkliste folgen:
- Genesungsdatum: Muss durch medizinische Dokumente definitiv bestimmt und als Grenze zwischen den beiden Zeiträumen akzeptiert werden.
- Zeitliche Unterscheidung: Für den vorübergehenden Zeitraum voller Verdienstausfall, für den dauerhaften Zeitraum Arbeitskraftverlust gemäß dem Invaliditätsgrad muss berechnet werden.
- Tatsächlicher Lohn: Tatsächlicher Schaden muss durch Vergleichslohnrecherche gefunden werden.
- Abzug: SVK-Zahlungen (Leistung und DAR) müssen innerhalb der Regressfähigkeitsgrenzen vom jeweiligen Entschädigungsposten abgezogen werden.
- Lebenstabelle: Die aktuelle TRH-2010-Tabelle muss verwendet werden.
Eine im Lichte dieser Prinzipien durchgeführte Berechnung wird sowohl dem „vollständigen Entschädigungs"-Prinzip des TZG als auch der gefestigten Rechtsprechung des Kassationshofs entsprechen und damit die Verlängerung des Gerichtsverfahrens und Rechtsverluste verhindert werden.