
Erbschaft mit ausländischen Elementen: Immobilien im Ausland und Erbrechte von Ausländern in der Türkei (Perspektive des türkischen Internationalen Privatrechts)
ERBSCHAFT MIT AUSLÄNDISCHEM ELEMENT: IMMOBILIEN IM AUSLAND UND ERBRECHTE VON AUSLÄNDERN IN DER TÜRKEI (AUS DER PERSPEKTIVE DES TÜRKISCHEN INTERNATIONALEN PRIVATRECHTS)
1. Einleitung: Rahmen des Themas und Anwendungsprobleme
Erbschaft mit ausländischem Element ist einer der in der Praxis die meisten Streitigkeiten erzeugenden Bereiche in modernen Gesellschaften, da Bevölkerungsmobilität (doppelte Staatsangehörigkeit, langfristiger Auslandsaufenthalt, gemischte Ehen) und wirtschaftliche Beziehungen (Erwerb von Immobilien im Ausland, internationale Investitionen, Gesellschaftsanteile) zunehmen. Für die Türkei konzentriert sich das Problem auf zwei Hauptachsen: (i) Wenn das Nachlass des Erblassers Immobilien im Ausland enthält, welches Recht wird angewandt und welches Verfahren wird in welchem Land verfolgt? (ii) Wenn einer oder mehrere der Erben ausländische Staatsangehörige sind, unter welchen Bedingungen können diese Personen Immobilien in der Türkei durch Erbschaft erwerben?
In dieser Studie, basierend auf dem Gesetz Nr. 5718 über das Internationale Privatrecht und das Internationale Zivilverfahrensrecht („IPR") und dem Grundbuchgesetz Nr. 2644 („GBG"), werden die Kollisionsnormen der Erbschaft mit ausländischem Element im türkischen Recht, der Status von Immobilien im Ausland, der Erwerb von Immobilien in der Türkei durch ausländische Erben und die durch Rechtsprechung geformten kritischen Punkte dieses Bereichs systematisch untersucht. Die Studie wird auch die Auswirkung spezieller Regelungen wie Gesetz Nr. 5403 über Bodenschutz und Landnutzung auf die Erbschaftsverteilung berühren.
2. Konzeptionelle Unterscheidung: „Erbrechtsstatut" und „Sachenrechtsstatut der Immobilie"
Der erste methodische Schritt bei der Analyse der Erbschaft mit ausländischem Element ist das Lesen des Erbrechts in zwei Schichten:
- Erbrechtsstatut: Welchem Recht Institutionen wie Erbfähigkeit, Erbteile, Pflichtteilssystem, Herabsetzung, Erbausschlagung und Enterbung unterliegen werden.
- Sachenrechtsstatut: Welchem Recht Angelegenheiten wie der Eigentumserwerb insbesondere bei Immobilien, Eintragung, Entstehung dinglicher Rechte und ihre Wirkung auf Dritte unterliegen werden.
Während das türkische IPR-System im Erbrechtsstatut das Prinzip des „nationalen Rechts des Erblassers" übernimmt (Artikel 20/1), bringt es für Immobilien zusätzlich und ausdrücklich das „Recht des Ortes, an dem die Immobilie belegen ist" ins Spiel (Artikel 20/1 Satz 2). Diese Regelung ist auch konsistent mit dem allgemeinen Lex-Rei-Sitae-Ansatz in IPR Artikel 21: Dingliche Rechte an Immobilien unterliegen als Regel dem Recht des Landes, in dem die Immobilie belegen ist.
Diese duale Unterscheidung führt in der Praxis zu folgendem Ergebnis: Selbst wenn die Erben gemäß dem nationalen Recht des Erblassers bestimmt werden, wendet das Land, in dem die Immobilie belegen ist, die das Objekt der Erbschaft bildet, vorrangig seine eigenen Regeln bezüglich der öffentlichen Ordnung und des Immobilienregimes bei der Übertragung dieser Immobilie an.
3. Anwendbares Recht (Kollisionsnormen)
3.1. Allgemeine Regel: Erbschaft Unterliegt dem Nationalen Recht des Erblassers (IPR Artikel 20/1)
Der erste Satz von IPR Artikel 20/1 besagt, dass die Erbschaft als Regel dem „nationalen Recht des Erblassers" unterliegt. In der Lehre wird diese Präferenz durch die enge Verbindung der Erbschaft mit Familie und Personenstand gerechtfertigt, wobei das Staatsangehörigkeitsband des Erblassers der Anknüpfungsfaktor mit dem „engsten Bezug" ist. Das nationale Recht des Erblassers allein ist jedoch nicht immer ausreichend; denn die souveräne Autorität der Staaten über Immobilien (öffentliche Ordnung, Grundbuch, Bodenrechtsregime) spielt eine weitaus bestimmendere Rolle.
3.2. In der Türkei Belegene Immobilien: Türkisches Recht (IPR Artikel 20/1 Satz 2)
Mit dem zweiten Satz von IPR Artikel 20/1 wurde eine klare Lex-Rei-Sitae-Regel eingeführt, indem festgestellt wird, dass „türkisches Recht auf in der Türkei belegene Immobilien angewendet wird." In der Praxis bedeutet dies, dass türkisches Recht eine dominante Rolle bei den Ergebnissen der Verteilung/des Erwerbs/der Aufteilung von Immobilien in der Türkei spielen wird, auch wenn der Erblasser ein Ausländer ist.
Die Kassationshof-Praxis bestätigt diesen Rahmen ebenfalls:
„Da das Gesetz vorsieht, dass jeder außer denen, die erbunfähig sind, Erbe sein kann (TZG Artikel 577/1); ist ein 'Ausländer' zu sein als Regel kein Hindernis für die Erbfähigkeit. Die Erbschaft unterliegt jedoch dem nationalen Recht des Erblassers. (IPR Nr. 5718 Artikel 20/1) Türkisches Recht gilt für in der Türkei belegene Immobilien. Das Recht des Landes, in dem der Nachlass belegen ist, gilt für die Eröffnung, den Erwerb und die Aufteilung der Erbschaft. (IPR Nr. 5718 Artikel 20/2) Gemäß diesen Bestimmungen in unserem nationalen Recht, wenn der Erblasser türkischer Staatsangehöriger ist und unter seinen Erben zum Todesdatum Personen ausländischer Staatsangehörigkeit vorhanden sind, wird türkisches Recht angewendet, damit diese Erben ausländischer Staatsangehörigkeit eine in der Türkei belegene Immobilie durch Erbschaft erwerben können."
Quelle: 3. Zivilkammer 2012/7355 Fall, 2012/12656 Entscheidung.
Diese Entscheidungslinie betont zwei kritische Punkte: (i) Ausländer zu sein allein ist kein Hindernis für die Erbfähigkeit. (ii) Türkisches Recht gilt für Immobilien in der Türkei.
3.3. Im Ausland Belegene Immobilien: Recht des Ortes der Belegenheit (Lex Rei Sitae)
IPR Artikel 20/1 nennt türkisches Recht nur ausdrücklich für „in der Türkei belegene Immobilien." Die natürliche Erweiterung davon ist: Für „außerhalb der Türkei belegene Immobilien" tritt das Recht des Landes, in dem die Immobilie belegen ist, entsprechend der allgemeinen Akzeptanz und konsistent mit IPR Artikel 21 in Kraft. Hier entsteht in der Praxis ein „zweistufiger" Prozess zwischen der Anknüpfung des Erbrechtsstatuts (wer ist Erbe, was sind seine Anteile?) an das nationale Recht des Erblassers und der Anknüpfung des Sachenrechtsstatuts der Immobilie (Eintragung, Übertragung, Wirkung auf Dritte) an das Land, in dem sie belegen ist.
Typische Folgen dieser Situation:
- Ein in der Türkei erhaltenes Erbscheinszeugnis/eine Entscheidung kann möglicherweise nicht direkt Ergebnisse im Grundbuch der Immobilie im Ausland erzeugen.
- Ein separater Prozess ähnlich „Nachlassverfahren/Erbnachweis" kann im Ausland erforderlich sein.
- Das ausländische Recht kann einige Bestimmungen des ausländischen Rechts, auf seine eigene öffentliche Ordnung gestützt, nicht anwenden (z.B. Pflichtteil, Familienwohnungsschutz usw.).
3.4. IPR Artikel 20/2: Auslegungsproblem des Ausdrucks „Recht des Landes, in dem der Nachlass Belegen Ist"
In IPR Artikel 20/2 ist das Kriterium des „Rechts des Landes, in dem der Nachlass belegen ist" für die Ursachen der Eröffnung, des Erwerbs und der Aufteilung der Erbschaft separat geregelt. Dieser Absatz erzeugt insbesondere in Mehrländer-Nachlassstrukturen eine komplexe Beziehung zwischen dem Land, in dem die Nachlassgegenstände tatsächlich belegen sind, und dem nationalen Recht und gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. In Praxis und Lehre wird akzeptiert, dass diese Bestimmung insbesondere in den Phasen der „Durchführung von Transaktionen" und der „Liquidation/Verteilung" Raum für die Verfahrens- und Sachregeln des Forumlandes/des Ortes der Nachlassbelegenheit öffnet. Jedoch ist die ausdrückliche Lex-Rei-Sitae-Bestimmung von Artikel 20/1 Satz 2 für Immobilien in der Türkei dominant.
4. Erbrechte von Ausländern in der Türkei: Prinzip, Einschränkung und Anwendung
4.1. Prinzip: Ausländer zu Sein Ist Kein Hindernis für die Erbfähigkeit (TZG-Ansatz + Kassationshof)
In der Systematik des Türkischen Zivilgesetzbuchs ist die Erbfähigkeit im Allgemeinen weit gefasst; Ausländer zu sein beseitigt die Erbeigenschaft als Regel nicht. Dieser Ansatz wird auch in der Kassationshof-Rechtsprechung klar ausgedrückt (wie die oben zitierte 3. Zivilkammerentscheidung).
Der kritische Bruchpunkt hier ist jedoch: Erbe zu sein (Erbschaftsbeziehung und Anteil) und Immobilien in der Türkei zu erwerben (dinglicher Erwerb) sind nicht immer dasselbe. Selbst wenn der ausländische Erbe die Erbeigenschaft trägt, begegnet er beim Eintragen der in der Türkei belegenen Immobilie in das Grundbuch auf seinen Namen dem ausländischen Erwerbsregime im Grundbuchgesetz.
4.2. Grundbuchgesetz Artikel 35: Erwerb von Immobilien durch Ausländer und Aktuelles Regime
Grundbuchgesetz Nr. 2644 Artikel 35 (aktueller Text) ermöglicht es ausländischen natürlichen Personen, im Rahmen von „vom Präsidenten bestimmten Ländern" und verschiedenen quantitativen/lokalen Beschränkungen Immobilien in der Türkei zu erwerben. Aus diesem Grund bringt der Erwerb einer Immobilie in der Türkei durch einen ausländischen Erben durch Erbschaft in der Praxis folgende Überprüfungen ins Spiel:
- Ob die Staatsangehörigkeit des Erben in den Anwendungsbereich der „erlaubten Länder" fällt,
- Ob der Standort der Immobilie militärischen/strategischen/sicherheitsbezogenen Zonenbeschränkungen unterliegt,
- Ob Beschränkungen wie Fläche pro Person/Kreisfläche überschritten wurden.
4.3. Die „Gegenseitigkeits"-Debatte und Historische Natur der Rechtsprechung
In einigen Entscheidungen in der Apilex-Rechtsprechungsdatenbank ist die Betonung des Elements der „Gegenseitigkeit" zu sehen. Diese Betonung steht in engem Zusammenhang mit früheren Texten des ausländischen Immobilienerwerbsregimes und ihren Übergangsauswirkungen. Insbesondere kann das Todesdatum des Erblassers bestimmen, welcher Gesetzestext angewendet wird (und welche Bedingungen gesucht werden).
Der Kassationshof weist beispielsweise auf die Bedeutung der Beschränkungen für Immobilien bei Erbschaftsangelegenheiten mit ausländischem Element hin:
„Es wurde in Artikel 35 des Grundbuchgesetzes, das am Datum der Eröffnung der Erbschaft in Kraft war, erläutert, dass ausländische natürliche Personen... in der Türkei Immobilien erwerben können... Da diese im Grundbuchgesetz angegebene Beschränkung nur in Bezug auf Immobilien angewendet werden kann, gibt es kein gesetzliches Hindernis für Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, Erben in Bezug auf bewegliche Sachen und Geld oder andere Rechte zu sein."
Quelle: 7. Zivilkammer 2022/1744 Fall, 2023/4294 Entscheidung.
Eine ähnliche Betonung findet sich in der Entscheidung der 14. Zivilkammer:
„Wie aus der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes zu verstehen ist, gibt es, da diese im Grundbuchgesetz angegebene Beschränkung nur in Bezug auf Immobilien angewendet werden kann, kein gesetzliches Hindernis für Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, Erben in Bezug auf bewegliche Sachen und Geld oder andere Rechte zu sein..."
Quelle: 14. Zivilkammer 2017/2136 Fall, 2021/797 Entscheidung.
Diese Rechtsprechungslinie klärt folgende praktische Unterscheidung für Praktiker:
- Bewegliche Sachen/Geld/Forderungen: Als Regel ein freierer Erwerbsbereich für ausländische Erben.
- Immobilien: Aufgrund des Grundbuchgesetzes und seiner Beschränkungen ein stärker „kontrollierter" Bereich.
4.4. Erbschein (Erbnachweis) und Übertragung von Immobilien: Grundbuchgesetz Artikel 37
Grundbuchgesetz Artikel 37 konzentriert sich auf die Art des Grundlagendokuments bei „Übertragungs"-Transaktionen für ausländische natürliche Personen:
- Von türkischen Gerichten erhaltener Erbschein,
- Von einer ausländischen Behörde erhaltenes und von türkischen Gerichten beglaubigtes Erbnachweis-Dokument.
Diese Bestimmung erzeugt in der Praxis zwei Szenarien:
- Einholung eines Erbscheins in der Türkei: Der praktischste Weg für die Übertragung von Immobilien in der Türkei.
- Anerkennung/Beglaubigung eines ausländischen Erbschein-Dokuments: Kommt besonders ins Spiel, wenn Erblasser und Erben im Ausland sind.
An diesem Punkt wurde in Erbschaftsangelegenheiten mit ausländischem Element die Beziehung zwischen Rechtsfähigkeit/Erwerbsbeschränkungen und dem Erbschein beim Kassationshof diskutiert; der Bedarf an Untersuchung „insbesondere in Bezug auf Immobilien" wurde darauf hingewiesen:
„...insbesondere in Bezug auf Immobilien ist es notwendig zu untersuchen, ob die betreffenden Parteien zum Datum der Eröffnung der Erbschaft erbfähig sind..."
Quelle: 3. Zivilkammer 2012/8111 Fall, 2012/13537 Entscheidung.
5. Im Ausland Belegene Immobilien: Fahrplan für den Türkischen Praktiker
Wenn im Ausland belegene Immobilien im Spiel sind, besteht die Grundstrategie des türkischen Praktikers darin, auf einer „Doppelspur" vorzugehen:
- Klärung des Erbschaftsstatus in der Türkei: Punkte wie Erbschein/Erbnachweis, Erbteile und die Gültigkeit einer etwaigen Testamentsverfügung. Diese Phase ist insbesondere für Vermögenswerte in der Türkei und die in der Türkei durchzuführenden Transaktionen notwendig.
- Dingliches Übertragungsverfahren im Land, in dem die Immobilie belegen ist: Das Grundbuch und das Erbschaftsverfahren dieses Landes (Nachlassgericht, Notar-Erbrechtszeugnis, Gerichtsbeschluss) werden verfolgt. Das Erbscheindokument aus der Türkei kann meistens als „Beweis" beitragen; es kann jedoch allein nicht ausreichend sein.
In diesem Prozess häufig anzutreffende rechtliche Fragen:
- Das „Pflichtteilssystem" des Auslandes, das sich vom türkischen Recht unterscheidet,
- Formvorschriften des Testaments (Verweisung durch IPR Artikel 20/4),
- Auswirkung des ehelichen Güterrechts auf die Erbschaftsverteilung (insbesondere Rechte des überlebenden Ehegatten),
- Apostille-/Übersetzungs-/Beglaubigungsverfahren für die Anerkennung eines in der Türkei errichteten Testaments im Ausland.
6. Zuständigkeit in der Türkei: Wo Werden Erbschaftsklagen Eingereicht? (IPR Artikel 43)
Die Zuständigkeit in Erbschaftsklagen wird durch IPR Artikel 43 bestimmt: das Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers in der Türkei; fehlt dieser, das Gericht des Ortes, an dem die Nachlassgegenstände belegen sind. Diese Zuständigkeitsregel bestimmt das Forum für Erbschaft- und Teilungsklagen insbesondere in Bezug auf Immobilien in der Türkei.
7. Sonderbereich: Übertragung von Landwirtschaftlichen Grundstücken durch Erbschaft (Auswirkung von Gesetz Nr. 5403)
Wenn die Erbschaftsimmobilie in der Türkei landwirtschaftliches Grundstück ist, kann der „Aufteilungspräventions"-Ansatz von Gesetz Nr. 5403 unabhängig davon eingreifen, ob die Erben sich einigen oder nicht. Das System, das es dem Zivilgerichtsrichter ermöglicht, die Entscheidung der „Übertragung an den qualifizierten Erben" zu treffen, ist ein spezielles Regime, das die klassische Freiheit der Erbschaftsverteilung einschränkt und auf öffentlichem Interesse/Bodenpolitik basiert. Dieser Bereich gewinnt zusätzliche Bedeutung, wenn ausländische Erben vorhanden sind; denn sowohl ausländische Erwerbsbeschränkungen als auch das landwirtschaftliche Grundstücksregime müssen zusammen bewertet werden.
8. Steuerliche Dimension (Kurze Anmerkung): Erbschaft- und Übertragungssteuerverfahren
Bei Erbschaften mit ausländischem Element kommt die Steuerdimension meistens „nachträglich" auf die Tagesordnung; Grundbuchverfahren und der Liquidationsplan sollten jedoch zusammen mit der Steuerplanung durchgeführt werden. In Verwaltungsgerichtsentscheidungen werden die Entstehungs-/Zahlungsperioden und das Folgeverfahren der Erbschaft- und Übertragungssteuer diskutiert:
„In Artikel 1 des Erbschaft- und Übertragungssteuergesetzes Nr. 7338 wurde bestimmt, dass die Übertragung von in der Türkei befindlichen Vermögenswerten durch Erbschaft... der Erbschaft- und Übertragungssteuer unterliegt..."
Quelle: 7. Kammer 2000/4902 Fall, 2002/3367 Entscheidung.
Obwohl der Fokus dieses Artikels auf IPR und dem Immobilienregime liegt, darf nicht vergessen werden, dass die Steuerdimension in der Praxis eine „transaktionsblockierende" Wirkung haben kann.
9. Bewertung: Checkliste für die Praxis
Die empfohlene Checkliste für Praktiker in einer Erbschaftsakte mit ausländischem Element lautet wie folgt:
- Die Staatsangehörigkeit(en) des Erblassers und sein Status zum Todesdatum (zur Bestimmung des nationalen Rechts).
- Gewöhnlicher Aufenthalt und Wohnsitz des Erblassers (für Zuständigkeit und tatsächliche Verbindungen).
- Elemente des Nachlasses: Gibt es Immobilien in der Türkei? Gibt es Immobilien im Ausland? Gibt es bewegliche Sachen/Forderungen/Konten?
- Für Immobilien in der Türkei: Bewertung des Erwerbsstatus des ausländischen Erben im Rahmen von Grundbuchgesetz Artikel 35 (Land/Bereich/Beschränkung).
- Gibt es landwirtschaftliche Grundstücke? Wenn ja, Regime des Gesetzes Nr. 5403.
- Erbscheinstrategie: Türkischer Erbschein oder ausländisches Dokument + Beglaubigung?
- Für im Ausland belegene Immobilien: Ob ein separates Erbschaftsverfahren im betreffenden Land erforderlich ist (Bedarf an lokaler Beratung).
- Übersetzungs-, Apostille-, Konsulatsbeglaubigungskette.
- Zeitplanung steuerlicher Verpflichtungen.
10. Fazit
Im türkischen Recht knüpft die Erbschaft mit ausländischem Element einerseits das Erbrechtsstatut durch IPR Artikel 20 an das nationale Recht des Erblassers, nimmt andererseits stark den Lex-Rei-Sitae-Ansatz für Immobilien an und wendet türkisches Recht als zwingende Kollisionsnorm für in der Türkei belegene Immobilien an. Während das Erbrecht von Ausländern in der Türkei grundsätzlich anerkannt ist, ist das ausländische Erwerbsregime in Grundbuchgesetz Artikel 35 der „kritische Filter" der Praxis in Bezug auf Immobilien. Bei im Ausland belegenen Immobilien sind Erbscheindokumente aus der Türkei nicht immer allein ausreichend, und es kann notwendig sein, in dem Land, in dem die Immobilie belegen ist, separate dingliche Übertragungsverfahren durchzuführen. Aus diesem Grund ist Erfolg in Erbschaftsakten mit ausländischem Element möglich, indem die Kollisionsnormen korrekt aufgestellt und die Unterscheidung „Status–dingliches Recht" für jedes Land diszipliniert angewendet wird.
BIBLIOGRAPHIE (Ausgewählt)
A) Gesetzgebung
- Gesetz Nr. 5718 über das Internationale Privatrecht und das Internationale Zivilverfahrensrecht (Artikel 20, 21, 43).
- Grundbuchgesetz Nr. 2644 (Artikel 35, 37).
- Gesetz Nr. 5403 über Bodenschutz und Landnutzung (Artikel 8).
B) Rechtsprechung (Apilex)
- Kassationshof 3. Zivilkammer, 2012/7355 Fall, 2012/12656 Entscheidung.
- Kassationshof 7. Zivilkammer, 2022/1744 Fall, 2023/4294 Entscheidung.
- Kassationshof 14. Zivilkammer, 2017/2136 Fall, 2021/797 Entscheidung.
- Kassationshof 3. Zivilkammer, 2012/8111 Fall, 2012/13537 Entscheidung.
- Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2000/4902 Fall, 2002/3367 Entscheidung.
C) Lehre (Leitend)
- Ergin Nomer, Internationales Privatrecht (Abschnitte über anwendbares Recht bei Erbschaft und dinglichen Rechten).
- Vahit Doğan, Internationales Privatrecht (Erbschaft, Immobilien, öffentliche Ordnung und direkt anwendbare Regeln).
- Cemal Şanlı / Emre Esen / İnci Ataman-Figanmeşe, Internationales Privatrecht (Erbrechtsstatut, Lex Rei Sitae, Anerkennung-Vollstreckung und Verbindungen mit Ausländerrecht).
- Aysel Çelikel / Bahadır Erdem, Internationales Privatrecht (Erbschafts-Kollisionsnormen und Status der Immobilien).