Rechtliche Natur der Beendigung in Arbeitskonflikten, Schiedsverfahren als Klagevoraussetzung und Beweisregime: Dogmatische und Rechtsprechungsanalyse
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Arbeitsrecht

Rechtliche Natur der Beendigung in Arbeitskonflikten, Schiedsverfahren als Klagevoraussetzung und Beweisregime: Dogmatische und Rechtsprechungsanalyse

23. April 2026Adem Aras

RECHTLICHE NATUR DER KÜNDIGUNG IN ARBEITSRECHTLICHEN VERFAHREN, MEDIATION ALS KLAGEVORAUSSETZUNG UND BEWEISLASTREGIME: EINE AUF LEHRE UND RECHTSPRECHUNG GESTÜTZTE UNTERSUCHUNG

1. Einleitung: Kündigung als „Zentralproblem" von Arbeitsrechtssachen

Ein wesentlicher Teil der Streitigkeiten in arbeitsrechtlichen Verfahren hängt direkt oder indirekt mit der Tatsache der „Kündigung" zusammen. Viele Posten wie Abfindung und Kündigungsschutzentschädigung, Wiedereinstellung, Vergütung für Leerlaufzeiten, Gewerkschaftsentschädigung, Bösgläubigkeitsentschädigung, nicht genutzte Urlaubsvergütungen und Überstundenforderungen werden entweder mit der Kündigung fällig oder unterliegen je nach Art der Kündigung einem völlig anderen Rechtsregime. Daher ist der erste Schritt zum theoretischen Verständnis von Arbeitsrechtssachen, die rechtliche Natur des Konzepts der „Kündigung" und die Folgen der Kündigungserklärung korrekt einzuordnen.

Die in der Lehre allgemein anerkannte Auffassung hält es aufgrund des einen kontinuierlichen Schuldverhältnis begründenden Charakters des Arbeitsvertrags für erforderlich, die Beendigung des Vertrags mit einem anderen „Schutz"-Paradigma als der klassischen Vertragsrechtlogik (Erfüllung–Unmöglichkeit–Nichtigkeit des Vertrags usw.) zu behandeln. Zwingende Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers, das Arbeitssicherheitssystem und Beweisregelungen sind Teile dieses Paradigmas. Die gefestigten Formulierungen des Kassationshofs zur rechtlichen Natur der Kündigung bestätigen auch diese Doktrinlinie: Kündigung ist ein Recht, das durch eine einseitige Willenserklärung Wirkungen erzeugt und eine auflösende rechtsgestaltende Erklärung darstellt, die der anderen Partei zugehen muss.

In diesem Artikel werden die drei in der Praxis in Arbeitsrechtssachen am meisten bestimmenden Achsen zusammen untersucht: (i) rechtliche Natur und Arten der Kündigung, (ii) Auswirkung der Mediation als Klagevoraussetzung auf das Verfahren und die Verjährungsfrist, (iii) Beweislastregime und Beweisstrategie. Das Ziel ist es, nicht nur die Gesetzgebung zusammenzufassen, sondern eine „funktionierende Brücke" zwischen Rechtsprechung und Lehre zu bauen, die direkt zur Aktenstruktur des Praktikers beiträgt.

2. Kündigungstheorie: Auflösendes Rechtsgestaltungsrecht, Erklärung Die Zugehen Muss

2.1. Rechtliche Natur der Kündigung

In der Rechtsprechung des Kassationshofs wird die Kündigung als ein Recht definiert, das „auflösend und rechtsgestaltend" ist und „an die andere Partei gerichtet werden muss". Diese Definition löst viele Debatten in Arbeitsrechtssachen technisch auf. Denn bei auflösenden Rechtsgestaltungsrechten entsteht die Rechtswirkung automatisch, wenn die Erklärung den Empfänger erreicht; die Annahme durch die andere Partei ist nicht erforderlich.

Die 22. Zivilkammer betont ausdrücklich den einseitigen Charakter der Kündigung und ihre Natur als eine Erklärung, die zugehen muss: die Kündigung erzeugt ihre Wirkungen ab dem Moment, in dem sie die andere Partei erreicht, und erfordert keine Annahme durch den Adressaten. Die praktische Konsequenz dieses Ansatzes ist: Selbst wenn der Arbeitnehmer sagt „Ich nehme das nicht an" (zum Beispiel unter Vorbehalt des Wiedereinstellungsantrags), gilt der Vertrag als beendet; wenn die Kündigung jedoch unwirksam ist, ändern sich ihre Rechtsfolgen (Wiedereinstellung, Entschädigung usw. kommen ins Spiel).

2.2. Ordentliche Kündigung – Das Typische Regime für Unbefristete Verträge

Der Kassationshof betrachtet die ordentliche Kündigung als eine typische Institution für unbefristete Verträge. In der Entscheidung der 7. Zivilkammer wird festgestellt, dass „ordentliche Kündigung für unbefristete Arbeitsverträge gilt", was darauf hinweist, dass die Logik der „Gewährung einer Kündigungsfrist" bei befristeten Verträgen nicht auf gleiche Weise funktioniert. Diese Unterscheidung ändert die Berechnungsmethode für viele Posten wie Kündigungsschutzentschädigung, Restvergütung und Folgen der unrechtmäßigen Vertragskündigung.

Doktrinell erfüllen die Kündigungsfristen im unbefristeten Vertrag eine zweifache „Ausgleichs"-Funktion: Schutz der Möglichkeit des Arbeitnehmers, eine neue Stelle zu finden, und Schutz der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers vor plötzlichen Schocks. Die Feststellung des Kassationshofs, dass „Kündigungsfristen relativ zwingend sind; sie können nicht verkürzt, aber verlängert werden", ist die rechtstechnische Entsprechung dieses Gleichgewichts.

2.3. Außerordentliche Kündigung und ihre Schwerwiegenden Folgen: Bedeutung der Frist- und Formdisziplin

Die sofortige Kündigung aus wichtigem Grund ist ihrer Natur nach eine Kündigungsart mit „schwerwiegenden Folgen". Da sie bestimmt, ob dem Arbeitnehmer das Recht auf Abfindung gewährt wird, die Kündigungsschutzentschädigung vollständig ausschließt und in einigen Fällen sogar Entschädigungshaftung begründen kann, behandelt die Lehre die außerordentliche Kündigung als einen Ausnahmeweg. Diese Ausnahmenatur zeigt sich auch im Ansatz des Kassationshofs zur Fristdisziplin.

Die Allgemeine Versammlung stellt fest, dass die gesetzlichen Fristen für außerordentliche Kündigung Ausschlussfristen sind; wenn diese Fristen versäumt werden (auch wenn ein wichtiger Grund vorliegt), wird die Kündigung unrechtmäßig und kann die Folgen der Abfindung und Kündigungsschutzentschädigung des Arbeitnehmers auslösen. Dies ist in der Praxis eine sehr kritische Warnung: Bei der Behauptung der außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber wird „das Datum der Kenntnisnahme des Ereignisses" zu einer der Haupttatsachen der Akte und rückt in den Mittelpunkt der Beweisstrategie.

3. Mediation als Klagevoraussetzung: Der Bereich, in dem das Verfahren Materielle Rechte Bestimmt

3.1. Umfang der Mediation als Klagevoraussetzung

Gemäß Gesetz Nr. 7036 über Arbeitsgerichte ist Mediation eine „Klagevoraussetzung" bei Forderungen auf Arbeitnehmer-/Arbeitgeberentschädigungen und Wiedereinstellungsanträgen. Dies ist ein Filtermechanismus, den das Gericht in Arbeitnehmer-Forderungsklagen von Amts wegen in der Vorprüfung behandelt. In einer ohne Beantragung eines Mediators eingereichten Klage erlässt das Gericht eine Verfahrensabweisung ohne Sachprüfung.

Diese Regelung wird in der Lehre in zwei Richtungen bewertet: (i) das Ziel der Arbeitslastreduktion und schnellen Streitbeilegung, (ii) die „Voraussetzungs"-Debatte hinsichtlich des Rechts des Arbeitnehmers auf Zugang zu Gerichten. Die normative Realität ist jedoch klar: In der Praxis ist der erste Schritt in Arbeitsrechtssachen oft das Mediationsbüro.

3.2. Abschlussprotokoll, Bestimmte Frist und Beifügungspflicht zur Klageschrift

Das Gesetz macht es obligatorisch, das Einigungsversagungs-Abschlussprotokoll der Klageschrift beizufügen. Diese formale Verpflichtung beeinflusst direkt die Klagetechnik des Anwalts: Die „Klagevorbereitung" kann nicht als abgeschlossen gelten, ohne den Mediationsprozess zu verwalten. Darüber hinaus ist bei Klagen mit sehr kurzen Fristen wie Wiedereinstellung (das 1 Monat + 2 Wochen-System) zu sehen, dass die Mediationsphase eine strategische Phase aus der Perspektive des „Zeitmanagements" ist.

3.3. Unterbrechung der Verjährungsfrist und Ausschlussfristen: Das Kritischste Praktische Ergebnis

Gesetz Nr. 7036 regelt, dass von der Beantragung der Mediation bis zum Abschlussprotokoll die Verjährungsfrist unterbrochen wird und Ausschlussfristen nicht laufen. Diese Bestimmung ist besonders in folgenden Streitigkeiten lebenswichtig:

  • „Last-Minute"-Anträge bei verjährungsempfindlichen Posten wie Lohnforderungen, Überstunden und Jahresurlaubsvergütung,
  • Reduzierung des Risikos des „Fristversäumnisses" in Bereichen mit definitiven Ausschlussfristen wie Wiedereinstellung.

Doktrinell zeigt dieser Mechanismus, dass Mediation über eine „verfahrensrechtliche Voraussetzung" hinaus eine „Zeitschutz"-Funktion erfüllt, die dem Schutz materieller Rechte dient.

4. Beweislastregime und Beweisstrategie: Wo Arbeitsrechtssachen Gewonnen Werden

4.1. Verteilung der Beweislast: Die Primäre Last des Arbeitgebers in Wiedereinstellungssachen

Artikel 20 des Gesetzes Nr. 4857 legt die Beweislast für die Behauptung einer wirksamen Kündigung dem Arbeitgeber auf. Wenn der Arbeitnehmer behauptet, dass die Kündigung auf einem anderen Grund basiert, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese Behauptung zu beweisen. Diese Formel wird in der Lehre als „doppelschichtiger Beweis" erklärt:

  • Erste Schicht: Der Arbeitgeber legt die Wirksamkeit/den Beweis des Kündigungsgrundes vor.
  • Zweite Schicht: Wenn der Arbeitnehmer behauptet, dass der scheinbare Grund nicht der Wahrheit entspricht (zum Beispiel Gewerkschaftsmotiv, Diskriminierung, Vergeltung), muss der Arbeitnehmer die faktische Grundlage dieser Behauptung stärken.

Hier bestimmt die Beweisstrategie in den meisten Akten das Schicksal des Verfahrens. Denn in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist die Schriftlichkeit nicht immer ideal; es ist ein mehrschichtiges Beweisset erforderlich wie Zeugen, Lohnabrechnungen, Stundennachweise, Ein-Ausgangsaufzeichnungen, E-Mail-/Nachrichtenaufzeichnungen, Kameraaufzeichnungen, SVK und Bankzahlungsaufzeichnungen.

4.2. Existenz der Kündigung und Debatte über die Kündigende Partei: Bestimmung als „Vorfrage"

In Arbeitsrechtssachen löst das Gericht oft die folgende „Vorfrage": Wer hat den Vertrag gekündigt? Existiert die Kündigung wirklich (ist es Rücktritt, gegenseitige Vereinbarung, Abwesenheit, faktische Kündigung)?

Die Betonung in den Entscheidungen des Kassationshofs auf die Notwendigkeit, die Kündigungserklärung an den Adressaten zu richten und zuzustellen, rahmt diese Vorfrage technisch. Welche der Parteien den Kündigungswillen manifestiert hat, beeinflusst direkt die Folgen wie Kündigungsschutz-/Abfindungsentschädigung. Daher werden in der Praxis:

  • Kündigungsbenachrichtigungs-/Zustellungsaufzeichnungen,
  • Abmahnungen,
  • Notarverfahren,
  • Der SVK-Austrittsscode des Arbeitgebers,
  • Der Einwand des Arbeitnehmers gegen Abwesenheitsprotokolle,

in den Mittelpunkt der Beweiskarte gestellt.

4.3. Kollektive Aktion, Protest und der „Verhältnismäßigkeits"-Test: Rechtsausübung oder Kündigungsgrund?

Kollektive Aktionen/Proteste am Arbeitsplatz, insbesondere in Verbindung mit Gewerkschaftsprozessen, bilden einen der Bereiche, in denen die zu schützenden Rechte des Arbeitnehmers liegen. Wie die 9. Zivilkammer des Kassationshofs jedoch betont, muss eine kollektive Aktion „verhältnismäßig" sein, um rechtlich schützbar zu sein; sie darf nicht die bloße Absicht haben, dem Arbeitgeber zu schaden; sie darf nicht den Charakter der demokratischen Rechtsausübung verlieren.

In Arbeitsrechtssachen setzt sich dies wie folgt in die Praxis um:

  • Während der Arbeitgeber „Arbeitsunterbrechung, Störung der Arbeitsdisziplin, Vertrauensmissbrauch" sagt,
  • baut der Arbeitnehmer den Rahmen von „friedlicher Aktion, verhältnismäßigem Protest, Gewerkschaftstätigkeit" auf.

Das Gericht betrachtet dann die Dauer des konkreten Ereignisses, die Form der Aktion, ihre Auswirkung auf die Produktion/den Arbeitsplatz, das Element der Gewalt oder des Schadens und die Möglichkeit des Arbeitgebers, das Problem mit leichteren Maßnahmen zu lösen. In der Lehre begleitet dies oft der „Verhältnismäßigkeits- und letztes Mittel (ultima ratio)-Blick": Kündigung ist im Arbeitsrecht oft das letzte Mittel.

5. Mediations–Klagenstruktur: Ein Fahrplan für den Praktiker

In Arbeitsrechtssachen beginnt die „Gewinnwahrscheinlichkeit" oft nicht in der ersten Klageschrift, sondern früher: der Inhalt des Mediationsantrags, die korrekte Klassifizierung der Anspruchsposten, die Unterscheidung zwischen kündigungsabhängigen/unabhängigen Forderungen und die korrekte Brutto-/Netto- und periodengerechte Strukturierung der Berechnungen bilden das Gerüst der Akte.

In einer praktischen Struktur sticht folgende Reihenfolge hervor:

  1. Klärung des Streittyps: Geht es um Wiedereinstellung, Forderung, Entschädigung oder Gewerkschaftsanspruch?
  2. Die Anspruchsposten „vollständig und alternativ" in der Mediation schreiben: (Abfindung + Kündigungsschutz + Jahresurlaub + Lohnforderung + Überstunden + offizielle Feiertage usw.)
  3. Bestandsaufnahme der Beweise: Lohnabrechnungen, Bankbelege, Stundennachweise, Korrespondenz, Zeugen.
  4. Prozessstrategie gemäß der Beweislast strukturieren: Bereiche, die der Arbeitgeber beweisen muss, von Bereichen trennen, die der Arbeitnehmer stärken muss.
  5. Fristen verwalten: Besondere Fristen für Wiedereinstellung; fristunterbrechende Wirkung der Mediation; Ausschlussfristenrisiken.

Dieses Modell ist mit dem „Verfahrens-materielles Rechts-Integritäts"-Ansatz in der Lehre vereinbar: Recht bei einer Arbeitnehmer-Forderung zu haben ist allein nicht ausreichend; das Recht muss zum richtigen Zeitpunkt, auf die richtige Weise und mit den richtigen Beweisen geltend gemacht werden.

6. Anstelle eines Fazits: 5 Kritische Punkte, die den Erfolg in Arbeitsrechtssachen Bestimmen

  1. Wenn die Kündigungstheorie nicht korrekt aufgebaut ist (wer hat gekündigt, wann ist sie zugegangen, welcher Typ ist die Kündigung), fällt die Akte auseinander.
  2. Mediation als Klagevoraussetzung ist nicht mehr nur eine Formalität; sie ist ein Instrument zur Frist- und Verjährungsverwaltung.
  3. Die Verteilung der Beweislast bestimmt die Sprache der Klageschrift: die Beziehung zwischen „Behauptung", „Tatsache" und „Beweis" muss diszipliniert sein.
  4. Bei kollektiven Aktionen/Gewerkschaftsprozessen ist es schwierig, ohne Konkretisierung der Kriterien „Verhältnismäßigkeit" und „Schädigungsabsicht" Ergebnisse zu erzielen.
  5. Der Ansatz des Kassationshofs zur Kündigung und Kündigungsfrist macht es notwendig, die Unterscheidung befristeter/unbefristeter Vertrag zu berücksichtigen.

Dieser Artikel hat den theoretischen Rahmen von Arbeitsrechtssachen (Kündigung + Mediation + Beweis) zusammen, unterstützt durch Rechtsprechung, behandelt. Obwohl in der Praxis jede Akte durch ihre eigenen Tatsachen geprägt ist, wird bei korrekter Strukturierung dieser drei Achsen das rechtliche Gerüst des Verfahrens solide aufgebaut und die Erfolgswahrscheinlichkeit nimmt deutlich zu.